Satzung
des Vereins CIR Alumni
in der Fassung vom 22.12.08.2022
Präambel
„Die Bundeswehr verteidigt die Freiheit und Selbstbestimmung des deutschen Volkes sowie dessen freiheitliche demokratische Grundordnung. Um diesen wichtigen Auftrag erfüllen zu können, benötigen die Soldatinnen, Soldaten und Zivilbeschäftigten breiten Rückhalt in der Bevölkerung – und die Bundeswehr eine anerkannte, gefestigte Position in der Mitte der Gesellschaft. Ziel des Vereins CIR Alumni ist es aktiv dazu beizutragen.“
Der Verein CIR Alumni besteht aus ehemaligen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der „Dienstlichen Veranstaltungen zur Information des Kommandos Cyber- und Informationsraum“ kurz InfoDVag CIR.
Im Rahmen dieser mehrtägigen Veranstaltungen erhalten zivile Führungskräfte, Politikerinnen und Politiker einen realistischen Einblick in den täglichen Dienst der Streitkräfte. Der Blick hinter die Kulissen und die vielfältigen Gespräche mit Soldatinnen und Soldaten, haben vielen Teilnehmenden unbekannte Aspekte aufgezeigt, emotional bewegt und einen bleibenden Eindruck hinterlassen.
Es hat sich gezeigt, wie wichtig der Dialog zwischen den Streitkräften, der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft ist. Offen, persönlich und kritisch geführt, erwachsen daraus Verständnis, Akzeptanz und Unterstützung. Aufgrund dieser Erkenntnis und angeregt durch einen Impuls des Inspekteurs CIR fiel im Jahr 2022 der Entschluss den Verein CIR Alumni zu gründen.
Der Verein CIR Alumni hat das Ziel, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der InfoDVag CIR zu vernetzen, den Dialog mit der Bundeswehr zu fördern, ihr den Zugang zum vielfältigen Know-how der Teilnehmenden zu ermöglichen und eine Brücke zwischen Bevölkerung, Wirtschaft und Multiplikatoren zu bilden.
Die Teilnahme an einer InfoDVag CIR bedeutet, in eine andere Welt einzutauchen, gemeinsam neue Erfahrungen zu machen und in kurzer Zeit zu einem Team zusammenzuwachsen. Im Verein CIR Alumni pflegen die Teilnehmenden diese Gemeinschaft weiter und setzen den persönlichen Austausch fort.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „CIR Alumni“ (kurz CIRA) und hat seinen Sitz in Bonn.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung eines besseren wechselseitigen Verständnisses der Aufgaben, Zielsetzungen und Arbeitsweisen der Bundeswehr einerseits und von Politik, Wirtschaft und Behörden andererseits. Der Verein fördert den Austausch zwischen dem Organisationsbereich Cyber- und Informationsraum (kurz CIR) der Bundeswehr und der öffentlichen Gesellschaft sowie die ideelle Unterstützung der Aufgaben dieses Organisationsbereiches sowie der Bundeswehr insgesamt.
Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Eintreten der Mitglieder in ihrem beruflichen und privaten Umfeld für die Anliegen und Aufgaben des CIR in der Öffentlichkeit als Multiplikatoren
- Beiträge der Mitglieder zu Bildungsmaßnahmen des CIR mit Themen aus Wirtschaft, Gesellschaft und Politik
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweilige Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder Teilnehmer einer dienstlichen Veranstaltung zur Information (InfoDVag) des CIRs werden, der an der Verwirklichung der Vereinsziele mitwirken möchte. Außerdem können aktive und ehemalige Soldatinnen und Soldaten sowie zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aktiv an der Durchführung einer InfoDVag mitgewirkt haben, Mitglieder des Vereins werden.
- Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf Antrag durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
- Die Mitglieder haben einen Beitrag zu leisten, der jährlich durch Bankeinzug erhoben wird. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung durch mehrheitlichen Beschluss festgelegt. Als Mindestbeitrag gelten 30 € p.a..
- Die Mitgliedschaft im Verein endet
a. durch Austritt, der ausschließlich schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann; der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
b. durch Ausschließung mangels Interesse, insbesondere wenn der Jahres-Beitrag mehr als 6 Monate fällig ist und nicht bezahlt wird.
c. durch Ausschließung aus wichtigem Grund, wie z.B. im Falle der ungebührlichen, fälschlichen Diskreditierung der Anliegen und Aufgaben des CIR. Der Ausschluss kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes beschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben.
d. durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit. - Änderungen der E-Mail-Anschrift, der postalischen Anschrift sowie der Kontoverbindung eines Mitgliedes sind dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen. Kosten, die durch unterlassene Meldungen entstehen, trägt das jeweilige Mitglied.
- Mit der Aufnahme in den Verein erklären die Mitglieder ihr Einverständnis mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese dürfen lediglich für Zwecke der Vereinsführung erhoben, gespeichert und verarbeitet werden.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Alternativ kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder innerhalb von 6 Wochen beim Vorstand erwirkt werden.
- Die Einladung an alle Mitglieder durch den Vorstand erfolgt mindestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung und wird grundsätzlich per E-Mail übermittelt. Es genügt die Absendung der Einladung an die von dem jeweiligen Mitglied an den Verein gemeldete E-Mail-Adresse.
- Bei der Mitgliederversammlung hat jedes teilnehmende Mitglied eine Stimme, Vertretungen sind nicht statthaft.
- Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
- Mitgliederversammlungen können in Präsenz, aber auch Online erfolgen. Der Vorstand entscheidet mit Einladung über die Art der Versammlung.
- Abstimmungen der Mitglieder sind während aber auch außerhalb der Mitgliederversammlung über ein vom Vorstand eingeleitetes elektronische Abstimmungsverfahren möglich.
§7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden (m/w/d)
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden (m/w/d)
c. dem Schatzmeister (m/w/d),
d. bis zu drei Beisitzern (m/w/d) - Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.
- Zu Vorstandsmitgliedern können ausschließlich Mitglieder des Vereins bestellt werden.
Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird ein
Nachfolger gewählt. - Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Sitzungen des Vorstandes können in Präsenz oder online erfolgen.
- Entscheidungen des Vorstandes können in Sitzungen, in einem Umlaufverfahren oder über ein elektronisches Abstimmungsverfahren getroffen werden.
- Bei Entscheidungen des Vorstandes hat jedes teilnehmende Mitglied des Vorstandes eine Stimme. Vertretungen sind statthaft. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§9 Vertretung des Vereins
Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter sowie ein weiteres Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB).
§11 Satzungsänderungen und Beschlüsse
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
Für alle andere Beschlüsse genügt eine einfache Mehrheit.
§12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann lediglich die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der Mitglieder beschließen.
Das vorhandene Restvermögen fällt bei Auflösung des Vereins dem Bundeswehr-Sozialwerk e.V. zu.